2024 - 2029
Schülerinnen und Schüler, die eine private Schule besuchen, im Landkreis Nordhausen müssen die Beförderungskosten in vollem Umfang selbst tragen. Trifft dies so zu? Falls ja, auf welcher Grundlage geschieht dies?
Antwort: "Die Übernahme der Kosten zur Schulbeförderung ist im Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) geregelt. Dabei bezieht sich die Rechtsgrundlage nur auf staatliche Schulen (vgl. § 1 Abs. 1 ThürSchFG). Bei Schulen in privater Trägerschaft ist Landkreis Nordhauen weder für die Gebäudebereitstellung, noch Ausstattung oder Kostenübernahme für die Beförderung verantwortlich."
Aus der Beantwortung meiner ersten Anfrage, ergaben sich für mich weitere Fragen, die ich hier nachfolgend aufführe:
1. Wie viele Kinder besuchen im Landkreis Nordhausen eine Schule in privater Trägerschaft?
2. Wie viele Kinder wären auf Grund der Entfernung zu ihrer Schule anspruchsberechtigt auf Schülerbeförderung, wäre die Schule statt in privater in staatlicher Trägerschaft?
3. Welche Kosten würden dem Landkreis Nordhausen entstehen, würden die Beförderungskosten für die Kinder an Schulen in privater Trägerschaft ebenfalls übernommen werden?
Antwort: "Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit haben wir keine Daten zur Anzahl der Schüler, ihren Adressen oder Wegstrecken. Eine Erhebung oder Anfrage zu diesen Daten ist uns rechtlich nicht möglich. Beide Grundschulen in freier Trägerschaft liegen zudem innerhalb der Stadt Nordhausen. Da die Stadt selbst Schulträger für Grund- und Regelschulen ist, ist eine Übernahme durch den Landkreis bereits ausgeschlossen."
Mich erreichte eine Bürgeranfrage hinsichtlich der Kostenübernahme für Wohnungen bei Bürgergeld-Empfänger*innen. Es gibt da wohl eine Diskrepanz zwischen der Grundmiete, die bundesweit als Grundlage gilt und welche hier im Kreis zur Grundlage genommen wird, ebenso hinsichtlich der angemessenen Größe für eine Person. Auch sei die Richtlinie seit mindestens 2021 nicht mehr angepasst worden, dies hätte jedoch spätestens 2023 erneut passieren müssen.
Inwiefern trifft dies zu? Falls es zutreffend ist, mit welcher Begründung werden im Kreis Nordhausen Bürgergeld-Empfänger*innen kleinere Wohnungen und weniger Grundmiete zuerkannt?
Antwort:
Sehr geehrter Herr Rosenstock,
gemäß §22 Absatz 1Satz 1Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB Il ist der Landkreis zuständiger Träger für Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Die Grundmiete ist zwar Bedarfsbestandteil bei Mietwohnungen, allerdings gibt es zur anzuerkennenden Miethöhe keine bundeseinheitliche Regelung. Der Bund sieht hier die kommunale Ausgestaltung vor, um unterschiedliche regionale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Es gibt also keinen bundeseinheitlichen Grundmiete-Angemessenheitswert. Der als angemessen anerkannte Wohnraumbedarf ist ebenfalls nicht bundesweit geregelt, sondern vom zuständigen Träger zu definieren. Im Landkreis Nordhausen ist dieser Wert der landesrechtlich geregelten Wohnraumförderung entlehnt, was anerkannte Praxis ist.
Der Begriff der Angemessenheit ist rechtlich unbestimmt und vom zuständigen Träger auszugestalten. Die Angemessenheit ist grundsätzlich immer fallbezogen festzustellen. Man spricht hier von individueller Angemessenheit. Die sogenannte abstrakte Angemessenheit liefert die nötigen Anhaltspunkte und fallbezogene Nicht-Prüf-Grenzen. Die abstrakte Angemessenheit wird durch (Angemessenheits-)Richtwerte ausgedrückt, die vom zuständigen Träger durch eine Richtlinie oder Satzung für das betrachtete Territorium (Vergleichsraum) zu definieren sind. Grundlage dafür sind die Regelungen nach §$ 22a f. SGB lI ni Verbindung mit bereits umfänglich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Der Landkreis Nordhausen hat die genannten Angemessenheitsrichtwerte zuletzt mit Beschluss des Kreisausschusses vom 18.06.2021 durch Indexfortschreibung mit Wirkung ab 01.07.2021 angepasst. Eine solche Indexfortschreibung berücksichtigt die mietpreisliche und nebenkostenbezogene Weiterentwicklung am Wohnungsmarkt und kann einmalig nach zwei Jahren anstelle einer ausführlichen Wohnungsmarktanalyse durchgeführt werden, um die abstrakte Angemessenheit rechts- und revisionssicher zu bestimmen. Zwei Jahre hiernach ist wiederum eine ausführliche Wohnungsmarktanalyse mit einem sogenannten schlüssigen Konzept vorzunehmen.
Das Nachfrageaufkommen am Wohnungsmarkt im Landkreis Nordhausen ist seit 2022 sehr
stark angestiegen. Wesentlicher Grund dafür ist das stark angewachsene Fluchtgeschehen, insbesondere aufgrund des russischen Angriffskrieges auf das Staatsgebiet der Ukraine. Auch
zwei Jahre nach dem Beschluss der aktuell geltenden Unterkunftsrichtlinie war nicht abzusehen, wie lange sich die gesteigerte Nachfragesituation noch auf diesem Niveau hält. Die vermutete kurzfristige Ausnahmesituation auf der Nachfrageseite hätte in einer Wohnungsmarktanalyse zu Ergebnissen geführt, welche die mittelfristigen Marktbedingungen nicht abgebildet hätten. Dabei hätte das Risiko bestanden, dem Gleichgewicht des Wohnungsmarktes sowie auch dem Kreishaushalt zu schaden. Zwischenzeitlich kann davon ausgegangen werden, dass die
höhere Wohnungsnachfrage mi für die Existenzsicherung relevanten Marktsegment kaum ab- nimmt, sondern sich verstetigt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die abstrakte Angemessenheit zeitnah durch eine konkrete Wohnungsmarktanalyse erneut zu bestimmen. Es ist beabsichtigt, ein fachspezialisiertes Unternehmen mit dieser Analyse und der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zu beauftragen. Das Vergabeverfahren wird derzeit vorbereitet. Die neuen Richtwerte würden dann auch im Rechtskreis der Sozialhilfe nach dem SGB XI Anwendung finden.
Freundliche Grüße
Matthias Jendricke
Hinsichtlich der Einführung und Durchführung der Nutzung der Bezahlkarte im Landkreis Nordhausen habe ich folgende Fragen an die Landkreisverwaltung:
- Ab wann wurde die Bezahlkarte als Modell im Landkreis Nordhausen eingeführt?
- Mit welchen Partnerunternehmen arbeitet der Landkreis Nordhausen zusammen?
- Welche Restriktionen sind mit der Einführung der Bezahlkarte verbunden, bitte nachfolgend einzeln beantworten:
- Beschränkung des Einsatzes auf die Postleitzahl?
- Beschränkung des Einsatzes auf den Landkreis?
- Beschränkung des Einsatzes bei Online-Käufen?
- Beschränkungen bei Überweisungen?
- Beschränkungen bei Händlergruppen/Branchen?
- Welcher Personenkreis erhält derzeit die Bezahlkarte im Landkreis Nordhausen?
- Wie viele Personen zählen derzeit zu oben genanntem Personenkreis?
- Erhält innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person eine Bezahlkarte oder wird nur eine Karte ausgestellt?
- Besteht die Möglichkeit der Bargeldabhebung? Falls ja, wo liegt das Limit? Falls nein, erfolgt nach wie vor die Taschengeldauszahlung per Termin in der Behörde?
- Ist eine Erweiterung des Personenkreises geplant?
- Ist eine Evaluation hinsichtlich Einführung, Durchführung und Nutzen unter Berücksichtigung der rechtlich bedenklichen freiheitseinschränkenden Maßnahmen der Bezahlkarte geplant? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht?
- Welche zusätzlichen Kosten sind dem Landkreis seit der Einführung der Bezahlkarte entstanden? Welche Einsparungen standen dem gegenüber?
Antwort:
- Die Bezahlkarte wurde ab 01.04.2024 im Landkreis Nordhausen eingeführt.
- Vertragspartner des Landkreises ist die Firma secupay AG, Pulsnitz.
- Folgende Restriktionen sind aktuell mit dem Einsatz der Bezahlkarte verbunden:
3.1. Der Karteneinsatz ist nur im Postleitzahlen-Gebiet des Landkreises Nordhausen möglich.
3.2. Siehe 3.1.
3.3. Online-Einkäufe sind mit der Karte nicht möglich.
3.4. Überweisungen sind mit der Karte nicht möglich.
3.5. Bestimmte Branchen sind auf der Basis ihres Merchant Category Codes vom Karteneinsatz ausgeschlossen (z. B. Glücksspiel, ATM, Crypto, Traveller Cheques, Dating-Services, Remittance Services).
4. Derzeit erhalten alle Asylbewerberleistungsempfängerinnen und -empfängern (AsylbLE) im Sinne von §$ 1, 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die in Gemeinschaftsunterkünften leben, eine Bezahlkarte.
5. Im Januar 2025 zählten 113 Personen zu dieser Zielgruppe.
6. Aktuell erhält im Normalfall jede einbezogene Bedarfsgemeinschaft eine Bezahlkarte. In begründeten Fällen (z. B. bei Störungen der Leistungsverwendung und auf Wunsch) können für einzelne Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft weitere Karten ausgegeben werden.
7. Es besteht die Möglichkeit der Bargeldabhebung mi Einzelhandel, dort wo dieser es ermöglicht. Das Limit entspricht dem notwendigen persönlichen Bedarf, also z. B. bei einer volljährigen Person 204,00 €bzw. 196,00 €.
8. Die Erweiterung des Personenkreises ist mi Sinne der gesetzlichen Vorgaben bzw. Möglichkeiten vorgesehen. Bis 01.03.2025 werden auch die ni Wohnungen lebenden AsylbL-Bedarfsgemeinschaften mi Sinne von §$ 1, 3 AsylbLG eine Bezahlkarte erhalten. Ermessensbasiert sollen später auch die AsylbLE nach § 2 AsylbLG einbezogen werden.
9. Eine Auswertung ist zum Ende des Jahres 2025 vorgesehen. Die Ermöglichung einer Evaluation als systematische, strukturierte, wissenschaftlich-methodische und instrumentengestützte Analyse und Bewertung würde diesseits begrüßt werden.
10. Einsparungen mit Kausalbezug zur Bezahlkarte konnten nicht identifiziert werden. Un- mittelbare Mehraufwendungen entstanden bisher in Höhe von 1.677,78 €. Mittelbare Mehraufwendungen entstanden durch signifikanten, aber schlecht messbaren Verwaltungsmehraufwand, weil die Bezahlkarte auch fallbezogen eher ein zusätzlich einzurichtender und nicht bloß alternativer Weg der Zahlbarmachung von Sozialleistungen ist. Darüber hinaus kommt es zu häufigen (wöchentlich mehrfach), sehr fallindividuellen Störungen beim Karteneinsatz, die meistens auf das Verhalten der Inhaberinnen und Inhaber zurückzuführen sind (PIN vergessen, Karte verloren, Karte gesperrt etc.).
Ende 2018 beschloss der Kreistag mit rot-rot-grüner Mehrheit die Einführung des Jugendchecks. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung?
Antwort: Der Landkreis war Modellregion und es gab verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung. Über die Corona-Zeit ist das Anliegen aber etwas zum erliegen gekommen und könnte/müsste wieder aufleben gelassen werden.
Auf Grund der besonderen Lage des Kindergartens in Herrmannsacker, wodurch viele Kinder aus einem anderen Sozialraum diesen besuchen, könnte das Jugendamt noch einmal das Gespräch mit Gemeinde und Eltern suchen, um Lösungen zu finden, die beabsichtigte Schließung zu vermeiden?
Antwort: Das Jugendamt versucht bereits in Kontakt mit der Gemeinde Harztor zu kommen. Das gestaltet sich bisher nicht so leicht. Die Kita-Bedarfsplanung soll sich auch an der Lebensgestaltung der Familien orientieren. Aus dieser Sicht wäre der Kindergarten erhaltenswert. Gerade hat das Jugendamt keinen Einblick, welche gravierenden baulichen Mängel überhaupt gegen eine Sanierung und einen Fortbetrieb sprechen würden. Sinkende Geburtenzahlen werden im gesamten Landkreis jedoch zu einem Problem werden.
Im Zuge vieler Studiengänge müssen Studierende sogenannte Pflichtpraktika oder Praxissemester absolvieren. In diesem Zusammenhang frage ich den Landrat:
- Besteht beim Landratsamt die Möglichkeit sein Pflichtpraktikum/Praxissemester zu absolvieren?
- Falls ja,
- wie viele Stellen sieht das Landratsamt dafür vor?
- Wie viele Studierende absolvieren ihr Pflichtpraktikum/Praxissemester jährlich im Landratsamt?
- In welchen Bereichen werden diese Praktika angeboten?
- Werden die Praktika bezahlt? Falls ja, in welcher Höhe. Falls nein, warum nicht?
- Falls nein, warum nicht?
Antwort:
Es besteht die Möglichkeit im Landratsamt ein Praxissemester zu absolvieren. Vorrangig nutzen dies Studierende der Hochschule Nordhausen, auch Studierende der Hochschule Harz und der Fachhochschule Erfurt, aber auch der Verwaltungsfachhochschule Gotha.
In erster Linie besteht die Nachfrage in den Verwaltungsstudiengängen (Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management B.A., Öffentliche Verwaltung B.A.). Auch Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Gesundheit B.A., Heilpädagogik B.A. und die aufbauenden Masterstudiengänge konnten ihre Praxisphasen mi Fachbereich Jugend oder Soziales absolvieren.
Die Anzahl der Stellen ist abhängig von den Bedarfen der Fachgebiete, die regelmäßig abgefragt werden. Wir haben den Weg gewählt, konkrete Aufgabenprofile für die Praktika „auszuschreiben", auf die sich die Studierenden dann gezielt bewerben können. Eine aktuelle Übersicht der verfügbaren Praktikumsstellen finden Sie unter: Angebote für Studierende - landkreis-nordhausen.de
Im Jahr 2024 absolvierten 19 Studierende ihr Praxissemester mi Landratsamt.
Die Pflichtpraktika werden aktuell mit einer Aufwandsentschädigung .i H. v. 300 €/mtl. vergütet. Nach unserer Kenntnis ist die Vergütung der Pflichtpraktika im Bereich der öffentlichen Verwaltungen noch die Ausnahme.
Bezugnehmend auf den Sanierungsfortschritt im Albert-Kuntz-Sportpark stelle ich an den Landrat folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung:
- Welche Baumaßnahmen stehen zur Fertigstellung der Tribüne im Albert-Kuntz-Sportpark noch aus?
- Wurden Baumängel am derzeitigen Rohbau festgestellt?
- Ist der Termin zur Nutzungsfreigabe für das Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Falls nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
- Welcher Rasen soll auf dem Hauptplatz eingesetzt werden?
- Ist der Termin zur Fertigstellung des Hauptplatzes im Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Wenn nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Antwort:
Welche Baumaßnahmen stehen zur Fertigstellung der Tribüne im Albert-Kuntz-Sportpark noch aus?
Um die Tribüne vollständig nutzen zu können, ist ausschließlich die Fertigstellung der Tribünenstruktur erforderlich. Darüber hinaus muss der Hauptrasenplatz ebenfalls fertiggestellt und bespielbar sein, da dieser als zentrale Komponente des Sportparks dient. Ale anderen Maßnahmen, weil z. B. Umgebungsarbeiten oder Nebengebäude, sind derzeit nicht vorrangig und machen erst mi weiteren Verlauf der Nutzung Sinn.
Wurden Baumängel am derzeitigen Rohbau festgestellt?
Nach sorgfältiger Prüfung des Rohbaus wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Baumängel fest- gestellt. Ale relevanten Bauabschnitte wurden ordnungsgemäß und entsprechen den geltenden Bauvorschriften ausgeführt.
Ist der Termin zur Nutzungsfreigabe für das Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Falls nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Derzeit befinden wir uns noch in der Ausschreibungsphase für die Elektroinstallationen. Die Ge- werke Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik (HLS) sowie der Trockenbau sind bereits beauftragt und befinden sich in der Ausführungsphase. Im nächsten Schritt erfolgt die Ausschreibung für die Fertigstellung der Tribünen, einschließlich der erforderlichen Sitzschalen. Wir gehen davon aus, dass die Tribüne noch mi Jahr 2025 nutzbar sein wird, jedoch könnte sich der genaue Zeitpunkt aufgrund von Liefer- und Ausführungsverzögerungen geringfügig verschieben. Eine präzise Aussage zum Termin wird nach Abschluss der laufenden Ausschreibungen und Auftragsvergaben möglich sein.
Welcher Rasen soll auf dem Hauptplatz eingesetzt werden?
Nach intensiven Recherchen und Abwägung aller Optionen wurde die Wahl auf „klassischen" Naturrasen als die wirtschaftlichste sowie sportlich funktional geeignetste Lösung getroffen. Diese Rasenvariante hat sich sowohl hinsichtlich der langfristigen Wartbarkeit als auch der Belastbarkeit bei intensiver Nutzung als optimal herausgestellt.
Ist der Termin zur Fertigstellung des Hauptplatzes im Jahr 2025 aus heutiger Sicht zu halten? Wenn nein, warum nicht und welchen neuen Termin gibt es?
Die Fertigstellung des Naturrasenplatzes ist grundsätzlich bis zum Jahr 2025 zu erwarten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vollständige Bespielbarkeit des Platzes erst nach einer Wachstumsphase von etwa 9-12 Monaten gegeben sein wird, da der Rasen eine gewisse Zeit benötigt, um sich zu etablieren und die optimale Bespielbarkeit zu erreichen.
2019 - 2024
In einer ca. 30 Fragen umfassenden Anfrage, habe ich den aktuellen Stand im Bereich Asyl und Flucht im Landkreis Nordhausen abgefragt. Auf Wunsch kann ich hierzu gern genauere Auskünfte geben.
Die Fraktion DIE LINKE.im Kreistag Nordhausen begrüßt den Start des Förderprogramms AGATHE „Älter werden in der Gemeinschaft – Thüringer Initiative gegen Einsamkeit“ der Thüringer Landesregierung.
Anfang März ist durch das TMASGFF der Aufruf zur Teilnahme am Konzeptauswahlverfahren zur landesweiten Initiative AGATHE gestartet. Das Programm zielt auf die Bedürfnisse älterer und alter Menschen ab und soll damit gegen Einsamkeit und für mehr Gemeinschaft im Alter sorgen. Für das Projekt stehen 2,2 Millionen Euro im Landeshaushalt 2021 zur Verfügung. Eine Antragstellung ist bis zum 8. April 2021 möglich.
Mit dem Programm AGATHE sollen Beratungs-, Informations- und Weitervermittlungsangebote näher an ältere Menschen in der Nacherwerbsphase herangebracht werden. Ausgebildete AGATHE-Fachkräfte sollen allein im eigenen Haushalt lebenden Seniorinnen und Senioren Angebote für die gesellschaftliche Teilhabe unterbreiten. Ziel ist der Erhalt der Selbstständigkeit und die Verbesserung der Lebensqualität. Das heißt, durch die gezielte Weitervermittlung in Angebote und Netzwerke vor Ort soll erreicht werden, dass eine mögliche zukünftige Pflegebedürftigkeit hinauszögert oder bestenfalls sogar vermieden wird. Gleichzeitig wird damit auch die kommunal verantwortete soziale Infrastruktur für Seniorinnen und Senioren bedarfsgerecht weiterentwickelt.
Insgesamt können 32 Fachkräfte im Jahr 2021 gefördert werden. Dabei sind maximal 4,5 Fachkräftestellen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt möglich. Die AGATHE-Fachkräfte können entweder direkt bei den Kommunen bzw. Landkreisen oder in Ausnahmefällen auch bei freien Trägern angestellt werden.
Ich frage den Landrat:
- Hat der Landkreis an dem Konzeptauswahlverfahren teilgenommen bzw. bis zum 08. April 2021 Konzepte zur Umsetzung des Programms AGATHE beim Thüringer Sozialministerium eingereicht bzw. wird diese noch einreichen?
- Falls ja, welche Konzepte von welchen Letztempfängern wurden eingereicht?
- Falls nein, warum nicht?
- Inwieweit stellt der Landkreis sicher, dass die zur Beteiligung erforderlichen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (für die ersten beiden Jahre) zur Verfügung gestellt werden?
Nach Informationen des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sind die Landkreise und kreisfreien Städte selbst für die Organisation und Durchführung der Impfungen gegen sowie Testungen auf das Covid19-Virus in Gemeinschaftsunterkünften verantwortlich.
Ich frage den Landrat daher:
- Welche Teststrategie verfolgt der Landkreis in Bezug auf das Covid19-Virus in Gemeinschaftsunterkünften?
- Wie werden die Bewohner*innen bezüglich einer Impfung gegen das Covid19-Virus informiert und aufgeklärt?
Der Thüringer Landtag hat mit dem Sondervermögen "Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds" unter anderem im Wirtschaftsjahr 2020 ins- gesamt 13,35 Millionen Euro als Zuweisungen an die Kommunen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Coronavirus bereitgestellt. Der Mittelabruf erfolgte auf Antrag durch die Kommunen.
Ich frage dazu den Landrat:
- Zu welchem Zeitpunkt hat der Landkreis Nordhausen einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Coronavirus aus dem Sondervermögen "Thüringer Corona- Pandemie-Hilfefonds" gestellt? Wann wurde dieser Antrag durch welche zuständige Behörde des Landes beschieden?
- In welcher Höhe hat der Landkreis Nordhausen einen Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Coronavirus aus dem Sondervermögen "Thüringer Corona- Pandemie-Hilfefonds" gestellt? In welcher Höhe wurde dieser Antrag beschieden? Wie wurden mögliche Abweichungen zwischen Antragsstellung und Bescheidung begründet?
- Für welche Maßnahmen hat der Landkreis Nordhausen einen Antrag auf Er- stattung von Aufwendungen zur Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten für Präventionsmaßnahmen gegen die Infektion mit dem Coronavirus aus dem Sondervermögen "Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds" gestellt? Wie wurden mögliche Abweichungen zwischen Antragstellung und Bescheidung begründet? Welche Maßnahmen wurden mit welcher Begründung als nicht zuwendungsfähig abgelehnt (bitte getrennte Beantwortung nach Gemeinschaftsunterkünften und dezentralen Wohnungen)?
- Für wie viele Personen verfügte der Landkreis Nordhausen zum Stichtag 31. Dezember 2020 über Kapazitäten zur Unterbringung von Geflüchteten? Wie viele dieser Unterbringungsplätze waren in Gemeinschaftsunterkünften und wie viele in dezentralen Wohnungen vorgehalten worden?
- Wie viele geflüchtete Personen waren dem Landkreis Nordhausen zum Stichtag 31. Dezember 2020 zur Unterbringung zugewiesen worden? Wie viele dieser Personen waren in Gemeinschaftsunterkünften und wie viele in dezentralen Wohnungen untergebracht? In wie vielen Fällen waren Familien mit einem oder mehr Kindern in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentralen Wohnungen untergebracht?
Im Juli 2020 hat der Landkreis Nordhausen angekündigt als einer der ersten Landkreise in Deutschland an dem Projekt „weltoffene Kommune“ teilnehmen zu wollen, um die Integrationsarbeit vor Ort zu stärken und ein Zeichen gegen rechtsradikale Ideologien zu setzen. Ich frage den Landrat hierzu:
- Ab wann hat der Landkreis am Projekt partizipiert?
- Was wurde im Rahmen dieses Projektes bisher angestoßen und/oder umgesetzt?
- Welche weiteren Maßnahmen sind im Verlauf des Projektes geplant?
- Bis wann ist die Laufzeit des Projektes befristet?
- Welche finanziellen Mittel wurden wofür eingesetzt (bitte in Eigenmittel und Fördermittel aufschlüsseln)?
In meiner Anfrage bat ich um eine Zusammenstellung aller angemeldeter Bedarfe, welche jedoch keine Berücksichtigung im Haushalt 2021 gefunden haben.
Meine Anfragen zum Antrag 714/18, der im November 2018 auf Initiative der r2g-Fraktionen beschlossen wurde und vorsah, dem Kinder- und Jugendparlament mehr Rechte zuzugestehen:
- Was ist seit der Beschlussfassung des Antrages 714/18 „Erweiterung der Rechte des Kinder- und Jugendparlaments“ geschehen?
- Falls nichts geschehen seit sollte, warum wird ein Antrag 2,5 Jahre nach Beschlussfassung immer noch nicht bearbeitet?
- Ist damit zu rechnen, dass zeitnah dem Jugendhilfeausschuss und dem Kinder- und Jugendparlament der Konzeptentwurf vorgelegt wird?
- Falls ja, wann?
- Falls nein, warum nicht?
Im zurückliegenden Jahr gab es sowohl zu Beginn des Jahres, als auch aktuell zum Jahresabschluss vermehrt sogenannte „Corona-Spaziergänge“ in der Stadt Nordhausen, auf welchen teilweise szenetypische Kleidung aus dem Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ getragen wurde. Auch kam es zu Beginn des Jahres zu Angriffen auf und Bedrohungen von Journalist:innen aus den Veranstaltungen heraus. Ich frage den Landrat, daher:
- Wie viele „Corona-Spaziergänge“ fanden im Jahr 2021 nach Kenntnis der Versammlungsbehörde und des Ordnungsdienstes der Landkreisverwaltung statt? Bitte einzeln aufschlüsseln nach Datum, Ort, Teilnehmer:innenzahl und ob es sich dabei, um eine angemeldete Versammlung handelte.
- Wie viele und welche Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz beziehungsweise gegen die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden dabei festgestellt?
- Welche weiteren ordnungs- oder strafrechtlich relevanten Verstöße im Zuge dieser Veranstaltungen sind der Landkreisverwaltung bekannt?
- Ist der Versammlungsbehörde bekannt, ob hinter den „Spaziergängen“ eine strukturierte Organisation der „Spaziergänge“ steht?
- Wie schätzt die Versammlungsbehörde die Rechtmäßigkeit der „Spaziergänge“ ein?
- Zu welcher Einschätzung gelangen Versammlungsbehörde und Ordnungsdienst des Landkreises in Bezug auf die Zusammensetzung der Veranstaltungen?
Umsetzung der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden
Ich frage den Landrat:
- Welche Unternehmen bzw. Träger sind im Landkreis jeweils für die Unterbringung und soziale Betreuung der in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Bewohner und Bewohnerinnen zuständig (bitte aufschlüsseln nach Gemeinschaftsunterkunft (und/oder Ort der Gemeinschaftsunterkunft) und Träger/Unternehmen)?
- Wie wird seitens des Landratsamtes geprüft, ob für die Unterbringung sowie die sozialarbeiterische Betreuung die Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung (ThürGUSVO) verbindlich angewendet wird (insbesondere mit Blick auf § 2 sowie der damit im Zusammenhang stehenden Anlage 2 der ThürGUSVO; bitte die entsprechenden Prüfprotokolle als Anlage bereitstellen)?
- Wie wird sichergestellt, dass das Betreuungspersonal über ausreichende Kenntnisse zu den bestehenden regionalen Unterstützungsangeboten für diese Personengruppe verfügt?
- Kann seitens des Landratsamtes ausgeschlossen werden, dass das Beratungspersonal in den Gemeinschaftsunterkünften nicht hinreichend qualifiziert ist?
- Gibt es Tätigkeitsberichte des Landkreises im Sinn des § 2 Abs. 2 ThürGUSVO für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Falls nein, welche Berichte fehlen? Warum fehlen Sie?
- Was geschieht mit den Tätigkeitsberichten bzw. welche Konsequenzen ergeben sich aus deren Evaluierung?
Bezugnehmend auf die Vielzahl von Versammlungen, die in diesem Jahr, mitunter mehrfach unangemeldet, stattgefunden haben, frage ich den Landrat folgendes:
Wie viele Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen unter freiem Himmel sind dem Landratsamt im Zeitraum von 01. Januar 2022 bis 31.07.2022 bekannt? (Aufgeschlüsselt nach Datum, Uhrzeit, Teilnehmer*innenzahl, Organisator*innen insoweit bekannt)
Welche dieser Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen waren angemeldet/welche unangemeldet?
Welche dieser Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen wird ein politischer Charakter zugeschrieben?
Sind dem Landratsamt darüber hinaus politische Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten im Landkreis bekannt? Wenn ja, welche? (Aufgeschlüsselt nach Datum, Uhrzeit, Teilnehmer*innenzahl, Organisator*innen insoweit bekannt)
Sind dem Landratsamt Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen bekannt? Wenn ja, welche und zu welchen dieser Veranstaltungen?
Bezugnehmend auf die Vielzahl von Versammlungen, die im letzten Jahr, mitunter mehrfach unangemeldet, stattgefunden haben, frage ich den Landrat folgendes:
- Wie viele Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen unter freiem Himmel sind dem Landratsamt im Zeitraum von 01. August 2022 bis 31.12.2022 bekannt? (Aufgeschlüsselt nach Datum, Uhrzeit, Teilnehmer*innenzahl, Organisator*innen insoweit bekannt)
- Welche dieser Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen waren angemeldet/welche unangemeldet?
- Welche dieser Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen wird ein politischer Charakter zugeschrieben?
- Sind dem Landratsamt darüber hinaus politische Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten im Landkreis bekannt? Wenn ja, welche? (Aufgeschlüsselt nach Datum, Uhrzeit, Teilnehmer*innenzahl, Organisator*innen insoweit bekannt)
- Sind dem Landratsamt Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen/Kundgebungen/Versammlungen bekannt? Wenn ja, welche und zu welchen dieser Veranstaltungen?
Sehr geehrter Herr Landrat,
die Thüringer Landesregierung hat das Thüringer Sportfördergesetz novelliert, wonach es Amateurvereinen zukünftig zusteht, Sportanlagen und -nebengebäude kostenfrei für ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb nutzen zu können. Dies war bisher nicht in allen Kommunen im Landkreis gängige Praxis. Ich frage sie deshalb,
- Werden durch den Landkreis Nordhausen oder seine Tochter-Gesellschaften Miet- oder Pachtgebühren für die Nutzung von Sportstätten erhoben, wenn Sportvereine mit Sitz im Landkreis Nordhausen diese zu Trainings- und Wettkampfzwecken nutzen möchten?
- Wenn ja, welche auf welche Sportstätten trifft dies zu?
- Wenn ja, wie bewertet das Landratsamt die Zulässigkeit der Erhebung vor dem Hintergrund der Novellierung des Thüringer Sportfördergesetzes?
Im Landkreis Nordhausen sind derzeit hunderte offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt gemeldet. Arbeitgeber:innen beklagen dabei regelmäßig, dass die dringend notwendige Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt aufgrund sprachlicher Barrieren kaum oder gar nicht möglich ist und ein bedarfsdeckendes Angebot an Integrations- und/oder Sprachkursen nicht gegeben ist.
Die negativen Auswirkungen spiegeln sich in vielen Lebensbereichen wider und führen letztlich zu einem eklatanten Verlust an regionaler Kaufkraft, zu einer Schrumpfung der Wirtschaft im Landkreis Nordhausen und zu einer Mehrbelastung der sozialen Sicherungssysteme. Ausgehend von der Tatsache, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt, zum sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben das Erlernen und Beherrschen der Sprache des Aufenthaltslandes voraussetzt, stelle ich für unsere Fraktion folgende Anfrage:
1. Wie hoch ist jeweils der dem Landratsamt bekannte Bedarf sowie die Bedarfsdeckung folgender Punkte:
(a) Integrationskurse z.B. für Flüchtlinge, aber auch für Mitbürgerinnen und Mitbürger ohne Fluchthintergrund (z.B. Zuwanderer aus Spanien, Litauen und anderen EU-Staaten)
(b) allgemeine Sprachkurse
(c) Alphabetisierungskurse
2. Wie wirkt der Landkreis Nordhausen einer sich abzeichnenden Unterdeckung entgegen? Bei der Beantwortung dieser Frage bitten wir um Stellungnahme sowohl zum eigenen Angebot (z.B. bessere finanzielle und personelle Ausstattung der Volkshochschule bzw. Ausweitung der Förderung anderer regionaler Träger) als auch zu den Bemühungen gegenüber anderen Trägern auf Landes- und Bundesebene.
Der Bereich 2014 - 2019 wird noch ergänzt...